Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

BGBl. Nr. 96/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001

(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

§ 1. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.

(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Namen erworben haben.

(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.

§ 2. Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgern - je achtzehn auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst - und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern nicht übersteigen.

§ 3. (1) Der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.

(2) Für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe eingehoben.

§ 4. (1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je sechs österreichische Staatsbürger bilden diese und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie für Wissenschaft und für Kunst.

(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister für Unterricht die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen worden sind.

(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.

§ 5. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat, wird durch den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.

(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.

(3) Der Vorsitzende hat solche Vorschläge samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.

§ 6. (1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier, spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.

(2) Der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich dem Bundesminister für Unterricht mitzuteilen.

§ 7. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe I jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 8. Das Bundesministerium für Unterricht setzt das "Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst" durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Tragart der Dekorationen, über das Eigentum an ihnen, über das Verleihungsdiplom, über die Rückstellung der Dekorationen nach dem Tode des Beliehenen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.

§ 8a. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.

§ 9. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten insoweit, als die in § 1 genannten Sachgebiete in die Vollziehung des Bundes fallen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit den jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien betraut.

Geändert am 23.03.2007

 

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