BGBl. Nr. 180/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Artikel 1
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird das anliegende Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst erlassen.
Anlage 1
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst.
§ 1. (1) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz "Ehrenzeichen" genannt) wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Namen erworben haben.
(2) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz "Ehrenkreuz" genannt) wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesem Gebiete Verdienste erworben haben.
(3) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen und das Ehrenkreuz auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.
§ 2. Jede mit dem Ehrenzeichen oder Ehrenkreuz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommende Dekoration in der aus der Beilage zu entnehmenden Art anzulegen und zu tragen sowie sich als "Besitzer" des Ehrenzeichens beziehungsweise des Ehrenkreuzes zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
§ 3. (1) Die Abstimmung innerhalb der gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, zu bildenden Kurien geschieht durch Abgabe oder Einsendung von auf "Ja" oder "Nein" lautenden gedruckten Stimmzetteln in verschlossenen amtlichen Briefumschlägen. Die Briefumschläge und die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln sind vom Vorsitzenden den Mitgliedern rechtzeitig auszuhändigen oder zuzusenden. Von dem Ergebnis der Abstimmung hat er alle Mitglieder der Kurie zu verständigen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner:
.die Vertretung seiner Kurie im Verkehr mit dem Bundesministerium für Unterricht;
.die Leitung aller mündlichen Verhandlungen der Mitglieder der Kurie;
.die Zählung der Stimmen bei der Abgabe der Stimmzettel in mündlicher Verhandlung noch während der Verhandlung, bei Einsendung der Stimmzettel im Beisein von mindestens einem Mitglied der Kurie.
(3) Über die mündlichen Verhandlungen sind vom Vorsitzenden und von den anwesenden Mitgliedern der Kurie zu fertigende Protokolle aufzunehmen.
(4) Über die Ergebnisse von Abstimmungen sind gesonderte Protokolle aufzunehmen, die im Falle der Stimmabgabe in mündlicher Verhandlung von allen anwesenden Mitgliedern der Kurie, bei Einsendung der Stimmzettel vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern der Kurie zu fertigen sind.
§ 4. Der Vorsitzende der Kurie hat gleichzeitig mit der Erstattung des Vorschlages auf Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst den gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 96, den Mitgliedern der Kurie, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührenden Anspruch auf Ersatz der Reisekosten beim Bundesministerium für Unterricht anzumelden, das die Vergütung vornimmt.
§ 5. Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Beistellung geeigneter Räume für die mündlichen Verhandlungen der Kurien und für die Kanzleierfordernisse derselben vorzusorgen.
§ 6. Die Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens und der Ehrenkreuze sowie die Bestimmungen über die Art des Tragens derselben sind in der Beilage enthalten.
§ 7. (1) Das Ehrenzeichen bleibt Eigentum des Bundes und ist nach dem Ableben des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erben zurückgestellt wird.
(2) Das Ehrenkreuz verbleibt im Eigentum der Beliehenen und deren Erben.
(3) Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der Dekorationen und die Aufbewahrung derselben sowie die Ausfertiugng der Verleihungsdekrete obliegt der Österreichischen Ehrenzeichenkanzlei.
Anlage 2 - Beilage
Beschreibung der Dekorationen und der Art des Tragens derselben.
1. Das Ehrenzeichen besteht aus einen 58 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 16 mm breite, mit einem 2 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene, kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift "LITTERIS ET ARTIBUS" befindet. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen goldenen Ring und eine goldene Öse hergestellt. Die Öse ist 30 mm lang, oben 10 mm breit und nach unten spitz zulaufend. Auf jeder Seite der Öse befindet sich ein aus zweieinhalb Blattpaaren bestehender aufstrebender goldener Lorbeerzweig in der Höhe von 20 mm.
Das Ehrenzeichen wird an einem um den Hals geschlungenen 45 mm breiten roten Band getragen.
2. Das Ehrenkreuz I. Klasse besteht aus einem 58 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 16 mm breite, mit einem 2 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift "LITTERIS ET ARTIBUS" befindet.
Das Ehrenkreuz I. Klasse wird als Steckkreuz an der linken Brustseite getragen.
3. Das Ehrenkreuz besteht aus einem 44 mm hohen und breiten achtspitzigen rot emaillierten Kreuz mit einem schmäleren achtspitzigen weiß emaillierten Mittelkreuz, dessen Spitzen über das rot emaillierte Kreuz hinausragen. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine goldene, 12 mm breite und mit einem 1.5 mm breiten goldenen Lorbeerkranz umgebene kreisrunde Platte, auf der sich in leicht überhöhten goldenen Buchstaben die Inschrift "LITTERIS ET ARTIBUS" befindet.
Das Ehrenkreuz wird an einem 45 mm breiten dreieckig gefalteten roten Band (von Frauen an einem maschenartig genähten roten Band) an der linken Brustseite getragen.
Geändert am 23.03.2007